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Wettbewerbsverbot/Konkurrenzverbot/Karenzentschädigung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit und recht.zivil.materiell.schuld.bt.handel)
    

Im Handels- und Arbeitsrecht eine Verpflichtung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber keine Konkurrenz zu machen. Für Handlungsgehilfen und Vorstandsmitglieder einer AG besteht ein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Es ist auch eine vertragliche Vereinbarung möglich (sog. Konkurrenzverbot).

Ist ein solches vertraglich vereinbart ist dieses nur bei gleichzeitiger Vereinbarung einer Karenzentschädigung.

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Auf diesen Artikel verweisen: Karenzzeit * Wettbewerbsverbot, bedingtes