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17.11.04 Simon M: Nicht vollständig: Die Wesentlichkeitstheorie beschränkt sich nicht nur auf Art 80 GG (die angesprochene Ermächtigung), sondern bezieht sich auf _jedes staatliche, insbesondere verwaltende Handeln_. Die Exekutive (die Verwaltung) darf, sofern ihr Handeln grundlegende Fragen, insbesondere Grundrechte berührt, nicht tätig werden, ohne dass der Staat die wesentlichen Fragen geregelt hat (BVerfGE 49, (89) 125)

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