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25.02.09 info: Danke für die Kritik. Es ist grundsätzlich einzuräumen, dass es im Strafrecht einen Werkzeugbegriff gibt der natürliche Personen erfasst. Allerdings ist dies dann ein anderer Werkzeugbegriff. der mit dem hier definierten nicht zu verwechseln ist. Ich werde im Artikel darauf hinweisen.
22.02.09 Georg Schilling: Konstruktiv-kritisch anzumerken ist, dass der \"Werkzeug\"-Begriff (eventuell durchaus auch nach geltendem deutschen Strafrecht, bei ganz präziser Betrachtung ?) erheblich (!) weiter ist - entgegen der obgenannten (engen), gleichwohl interessanten sachlichen Ausführung - . Fazit: Unter \"Werkzeug\" - nicht zuletzt zumindest im Sinne des (geltenden) ö Strafrechts (\"Kriminalrechts\") wird allerdings fernerhin auch mitunter eine nP verstanden werden können: etwa im Kontext der sog \"alic\" (actio libera in causa), fernerhin im Kontext der \"Figur\" des sog \"verdeckten unmittelbaren Täters\" ( nach ö strafrechtlicher Diktion; für Dtl, bis zu einem gewissen \"Grade\" vergleichbar, in deutscher strafrechtlicher Terminologie sich bewegend: im Kontext der sog \"mittelbaren\" Täterschaft) \"usf\"

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