Mit Werkstattverhältnis bezeichnet man das Beschäftigungsverhältnis der behinderten Beschäftigten einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne des § 39 SGB IX [jurisLink*] und der §§ 136 ff SGB IX, soweit ihre Arbeitsleistung nicht mit der eines Arbeitnehmers gleichzusetzen ist
(§ 138 Abs. 1 SGB IX; Pünnel, AuR 2004, 62) oder sich aus dem zugrundeliegenden
Sozialleistungsverhältnis etwas anderes ergibt.
Das Werkstattverhältnis ist ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis dessen Inhalt sich nach dem Werkstattvertrag richtet der zwischen dem behinderten Menschen und dem Träger der Werkstatt geschlossen wurde.
Die Werkstätten im Sinne des § 39 SGB IX haben den Sinn die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit von behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern (§ 39 SGB IX).
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