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Von Wahrunterstellung spricht man im Strafprozessrecht, wenn eine erhebliche Behauptung die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, vom Gericht ohne Beweiserhebung so behandelt wird, als wäre sie wahr (§ 244 Abs. 3 S. 2 StPO). Ein zugehöriger Beweisantrag kann dann als überflüssig zurückgewiesen werden.
Die Sachverhaltsaufklärung hat auf jeden Fall Vorrang vor der Wahrunterstellung, so dass jener der Vorzug zu geben ist, wenn das entsprechende Beweismittel sofort verfügbar ist.
Eine Wahrunterstellung hält das Gericht aber nicht davon ab, aus der als wahr unterstellten Tatsache für die Verurteilung andere Schlüsse zu ziehen als vom Angeklagten vorgesehen.
Beispiel: Der Angeklagte A beantragt zum Beweis, dass er um 15:00 zu Hause wahr seine Frau als Zeugin zu vernehmen, er will sich damit vom Tatvorwurf entlasten. Das Gericht weist den Antrag wegen Wahrunterstellung zurück. Ergibt sich im Rahmen weiterer Beweiserhebung, dass die Tatzeit 14:40 ist und dass der Angeklagte vom Tatort nicht mehr als 15 nach Hause brauchte, so kann es den Angeklagten trotz der Wahrunterstellung verurteilen. Ergibt sich allerdings, dass der Angeklagte mindestens 1 Stunde nach Hause braucht, kann es wegen der Wahrunterstellung den Angeklagten nicht mehr verurteilen.
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