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(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung
nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie
sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes
erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen
erlassen werden mit
- einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem
bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum
gilt (Befristung);
- einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer
Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines
zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
- einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
- einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder
Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
- einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer
Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
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