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3101 VV RVG... beträgt die Gebühr 3100 0,8
(gesetz.rvb.vv)
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  1. Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat;
  2. soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO); oder
  3. soweit in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird,


Kommentar:

Nr. 1 setzt nicht voraus, dass der Klageschriftsatz schon entworfen wurde. D.h. nach Nr. 1 kann einschließlich Auslagenpauschale auch abgerechnet werden, wenn die Auftrag vor Erstellung eines Schriftsatzes beendet wurde. Entscheidend ist die ursprüngliche Beauftragung.

Wird das Verfahren durch Klagerücknahme beendet kommt es für den Beklagten auf den Zeitpunkt an, an dem er von der Rücknahme Kenntnis hatte oder hätte haben können.

Beispiel: K reicht am 14.1. Klage ein, diese wird am 16.1 rechtshängig und am 28.1. dem Beklagten zugestellt. Der Anwalt des Beklagten zeigt am 3.2. die Vertretung an. Am 15.2. geht bei Gericht die Klagerücknahme des Klägers und ein Schriftsatz des Beklagten mit Anträgen und Bergründung ein. => Eine Ermäßigung der Gebühr kommt nich in Betracht.

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