Entsprechend der Vor-/Nacherbschaft kann ein Erblasser ein Vor-/Nachvermächtnis anordnen (§ 2191 BGB.
Die dinglich wirkenden Beschränkungen der Nacherbschaft gelten hier aber nicht. Der Vorvermächtnisnehmer ist dinglich frei und kann beliebig verfügen. Der Nachvermächtnisnehmer kann ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen.
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