Der Anwalt darf nur bis zur Bewiilligung von Verfahrens-/Prozesskostenhilfe Vorschüsse nehemen, die dann bei der Anrechnung zunäcsht auf die Wahlanwaltsgebühren verrechnet wird. D.h. in Höhe der Differenz zwischen VKH-/PKH.Gebühren und Wahlanwaltsgebühren verbleibt der Vorschuss beim Anwalt.
Während des laufenden Verfahrens kann der Anwalt von der Gerichtskasse für entstandene ob noch nicht fällige Gebühren verlangen. Die Gebühren entstehen mit der Tätigkeit werden aber erst mit Beendigung des Verfahrens fällig.
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