31.03.09 Dr. Horst S. Werner: | Eine Vorratsgesellschaft darf noch keinen Geschäftsbetrieb aufgenommen und nicht am Geschäftsverkehr teilgenommen haben. Sie muß zur Veräußerung bestimmt sein. Im anderen Falle handelt es sich nur um eine \"vorgegründete Gesellschaft\". Die sogen. \"offene Vorratsgesellschaftsgründung\" wird durch den Unternehmensgegenstand deutlich gemacht. Weitere Details finden Interessierte bei der Dr. Werner Financial Service AG erläutert.
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