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Vorpfändung
(recht.zivil.formell.zwangsvollstreckung)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen
             2. Wirkungen

Mit Vorpfändung (=vorläufiges/sofortiges Zahlungsverbot) wird eine Benachrichtigung des Schuldners bezeichnet, dass eine Forderungspfändung bevorsteht mit der Aufforderung an den Drittschuldner nicht an den Schuldner zu zahlen und der Aufforderung an den Schuldner sich der Verfügung über die Forderung zu enthalten (§ 845 ZPO). Die Vorpfändung findet gemäß § 857 ZPO auch bei der Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte Anwendung.

1. Voraussetzungen

  1. Vollstreckungstitel
  2. besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (ggf. Zeitablauf, Sicherheitsleistung, Erfüllung oder Angebot der Gegenleistung)
  3. Pfandgegenstand ist pfändbare Forderung
  4. schriftliche Erklärung (Über Titel und vollstreckbare Forderung, Bezeichnung der zu pfändenden Forderung, Mitteilung dass die Pfändung bevorsteht, Aufforderung an Drittschuldner nicht zu zahlen, Aufforderung an Schuldner nicht zu verfügen
  5. Zustellung dieser Erklärung durch Gerichtsvollzieher an Drittschuldner und Schuldner

Fehlt bei der Vorpfändung anderer Vermögensrechte ein Drittschuldner, wird die Vorpfändung bereits mit Zustellung an den Schuldner wirksam.

2. Wirkungen

Kommt es innerhalb eines Monats zur Pfändung, wirkt die Vorpfändung wie ein Arrest. D.h. Verstrickung und Pfandrecht treten mit Wirksamwerden der Vorpfändung ein, sie sichert Umfang und Rang zu diesem Zeitpunkt für die spätere Pfändung.

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Auf diesen Artikel verweisen: Prätendentenstreit in der Zwangsvollstreckung, Fall * Prätendentenstreit in der Zwangsvollstreckung, Fall