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Vorname/Nachname
(recht.zivil.materiell.familien)
    

Mit Vorname wird der wählbare Bestandteil des Namens eines Menschen bezeichnet. Das Bestimmungsrecht für den Vornamen gehört zur elterlichen Sorge (§ 1616 BGB). Sind beide Eltern sorgeberechtigt und können Sie sich nicht einigen, entscheidet gemäß § 1628 BGB das Familiengericht.

Bei der Auswahl des Vornamens ist das materielle Vornamensrecht zu beachten, das sich aus Gewohnheitsrecht und § 1666 BGB zusammensetzt: Maximal soll ein Kind vier Vornamen haben. Unzulässig sind mit Bindestrich verbundene Vornamenkombinationen die aus mehr als zwei Namen bestehen. Der Vorname muss zum Geschlecht des Kindes passen (sog. Geschlechtsoffenkundigkeit). Bei ausländischen oder geschlechtsneutralen Vornamen ist ein zweiter geschlechtsspezifisch eindeutiger Namen hinzuzufügen. Unzulässig sind anstößige, unverständliche oder als Namen ungeeignete Bezeichnungen (wie z.B. "Moon Unit", "Stone", "Pebbles", "Verleihnix", "Windsbraut", "Woodstock", "Schröder"). Als unzulässig werden in der Regel auch Gattungsbezeichnungen, Tiernamen oder Adelstitel angesehen (siehe Palandt, § 1616 Rn. 10 ff).

Bewegung in diese Regeln könnte ein Beschluss des BVerfG bringen. Dieses hat jetzt entschieden, dass Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind allein dort eine Grenze gesetzt werden dürfe, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht. Der Vorname "Anderson" war nach dieser Maßgabe zulässig (BVerfG Beschluss vom 3.11.2005, 1 BvR 691/03).

Mit Nachname oder Geburtsname wird der Name bezeichnet, den das Kind gemäß den Regeln des BGB entweder von seinen Eltern, seiner Mutter oder seinem Vater erhält.

Eine Änderung des Vornamens oder Nachnamens ist aus wichtigen Grund möglich.

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