logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (1)

Zu diesem Artikel gibt es 1 Kommentare. Schreiben | Bearbeiten

25.09.05 Uwe Kirchner: Beim dinglichen Vorkaufsrecht ist die Eintragung des Vorkaufsbe-rechtigten durch entsprechende Auflassungs–Vormerkung z. B. im Grundbuch erforderlich, was der Bewilligung und Beantragung durch den Berechtigten/Eigentümer der unbeweglichen Sache in gesetzlich vorgeschriebener Form (öffentliche Beglaubigung durch einen Notar) bedarf.

Werbung: