XML-Feed
|
Artikel |
Diskussion (1) |
|
Zu diesem Artikel gibt es 1 Kommentare. Schreiben | Bearbeiten25.09.05 Uwe Kirchner: | Beim dinglichen Vorkaufsrecht ist die Eintragung des Vorkaufsbe-rechtigten durch entsprechende AuflassungsVormerkung z. B. im Grundbuch erforderlich, was der Bewilligung und Beantragung durch den Berechtigten/Eigentümer der unbeweglichen Sache in gesetzlich vorgeschriebener Form (öffentliche Beglaubigung durch einen Notar) bedarf.
|
Werbung:
|
|
Stand 2024-08-21
|