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Vorausvermächtnis
(recht.zivil.materiell.erb)
    

Das Vorausvermächtnis ist in § 2150 BGB geregelt.

Beispiel: Witwer A hat drei Söhne (X, R und H). Er verfügt über ein Haus das 300.000,- wert ist und über Wertpapiere die 300.000,- wert sind. Er vermacht R im Wege des Vorausvermächtnisses das Haus. Das hat zur Folge, dass das R vorab einen Anspruch auf das Haus hat und das restliche Vermögen (300.000,-) entsprechend der gesetzlichen Erbquote verteilt wird.

Hätte A nur im Wege der Teilungsanordnung das Haus R zugeteilt, so hätte R 100.000,- Wertausgleich an seine Brüder leisten müssen.

Muster: Meiner Tochter Evelyn vermache ich ohne Anrechnung auf ihren Erbeteil meinen Porsche 910.
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Auf diesen Artikel verweisen: Teilungsanordnung