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Vollständigkeitsgrundsatz
(recht.notar)
    

Mit Vollständigkeitsgrundsatz wird die Pflicht zur Beurkundung aller Umstände die mit dem beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäft Stehen und Fallen soll bezeichnet. Fehlen in einer Urkunde solche Umstände so ist das gesamte Rechtsgeschäft nichtig.

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