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Der BGH hat für den Tatbestand der Volksverhetzung entschieden, dass die Tat auch dann als in Deutschland begangen gilt und verfolgt werden kann, wenn der Täter Ausländer ist und die strafbaren Äußerungen auf einem ausländischen Server liegen aber in Deutschland Internetnutzern zugänglich und dazu geeignet sind, den Frieden im Inland zu stören (BGH vom 12.12.2000, Az. 1 StR 184/00).
Amtlicher Leisatz: "Stellt ein Ausländer von ihm verfaßte Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 oder des § 130 Abs. 3 StGB erfüllen ("Ausschwitzlüge"), auf einem ausländischen Server in das Internet, der Internetnutzern in Deutschland zugänglich ist, so tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg (§ 9 Abs. 1 3. Alternative StGB) im Inland ein, wenn diese Äußerungen konkret zur Friedensstörung im Inland geeignet sind."
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