logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Volksfest
(recht. und recht.ref.verw1)
    

Mit Volksfest wird eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende zeitlich begrenzte Veranstaltung bezeichnet, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden (§ 60b iVm § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO).

Auf Volksfeste sind die Normen über Messen, Ausstellungen und Märkte nur teilweise anwendbar. Eine Festsetzung nach § 69 GewO ist aber möglich. Allerdings befreit diese bei Volksfesten im Gegensatz zu z.B. Jahrmärkten nicht von dem Erfordernis einer Reisegewerbekarte für die teilnehmenden Anbieter.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise