Ob und wie weit Reisekosten des Anwalts von der Kostenerstattung erfasst sind, hängt von der Beiordnung ab.
Wird die Beiordnung nicht eingeschränkt, d.h. fehlt der Zusatz:
"Zu den Bedingungen eines am Sitz des Gerichts ansässigen Rechtsanwaltes"
sind die Fahrtkosten voll zu erstatten.
Ist Beiordnung eingeschränkt, so sind für einen Anwalt aus dem Bezirk des Gerichts die Reisekosten voll zu erstatten. Für einen Anwalt außerhalb sind sie zu deckeln auf den Betrag den ein Anwalt aus dem Bezirk bekommen würde, dabei ist auf einen maximal entfernt sitzenden Anwalt abzustellen (OLG Frankfurt ...).
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