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15.11.10 Anonym : Der oben genannten Definition ist nicht vollumfänglich zuzustimmen. Die willensbeugenden Erscheinungsformen der Drohung oder Nötigung sind nach heutigem Verständnis der vis compulsiva aus deren Bereich herausgenommen und begründen einen eigenständigen Bereich. Demzufolge ist vis comulsiva lediglich die Gewalt, welche der Täter auf das Opfer ausübt um dieses zu einer Handlung zu bewegen, jedoch weitere Alternativmöglichkeiten für das Opfer bestehen bleiben.

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