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Viermächtestatus
(recht.oeffentlich.staat und recht.geschichte.20 und recht.allgemein.politik.aussen)
    

Mit Viermächtestatus wird der Zustand bezeichnen in dem sich die Alliierten bezüglich Gesamtdeutschlands und Berlin auch nach dem Abschluss des Deutschlandsvertrages ihre Reche vorbehielten. Der Viermächtestatus wurde mit Art. 7 des sog. 2+4-Vertrages beseitigt.

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