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Von einer Verwarnung mit Strafvorbehalt spricht man, wenn das Gericht von der Verhängung einer Strafe absieht, sich diese aber vorbehält, wenn der Verwarnte in der festgesetzten Bewährungszeit erneut eine Straftat begeht (§§ 59, 59b, 56 f StGB). Die Verwarnung kann mit Auflagen versehen werden (§ 56b StGB).
Die Verwarnung wird in das Bundeszentralregister eingetragen (§ 4 Nr. 3 BZRG) aber nicht in das Führungszeugnis aufgenommen.
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