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Verwaltungszwang
(recht.oeffentlich.verwaltung.vollstreckung)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen

Mit Verwaltungszwang wird die Vollstreckung von Verwaltungsakten unter Einsatz von Zwangsmitteln bezeichnet.

Mittels Verwaltungszwang kann man Handlungen, Duldungen und Unterlassungen erwirken.

Zuständige Behörde für den Verwaltungszwang ist die Behörde, die den Grundverwaltungsakt erlassen hat. Handelt eine andere Behörde, macht diese die Maßnahme rechtswidrig.

1. Voraussetzungen

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Auf diesen Artikel verweisen: Zwangsgeld/Androhung, Festsetzung u. Beitreibung eines Zwangsgeldes * Vollstreckung * unmittelbarer Zwang