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Verwaltungsprivatrecht
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Von Verwaltungsprivatrechtspricht man, wenn die staatliche Verwaltung hoheitliche Aufgaben in privatrechtlicher Form erfüllt. Möglich ist dies, wenn entsprechende gesetzliche Vorgaben für eine öffentlich-rechtliche Form fehlen, und öffentlich-rechtliches Handeln auch nicht für die Zwangsanwendung (wie im Bereich der Ordnungs- und Abgabenverwaltung) notwendig ist.

Eine Grenze des Verwaltungsprivatrechts ist die Unmöglichkeit sich mit der Wahl der privaten Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Bindungen (Grundrechte, Zuständigkeitregelungen, allgemeine Grundsätze des Verwaltungshandelns) zu entziehen (siehe Maurer, § 3 Rn. 9). D.h. auch im Verwaltungsprivatrecht ist die Verwaltung an diese Regeln gebunden.

Beispiel: Die Gemeinde gründet für die Müllentsorgung eine GmbH. Bei der Festlegung der Gegenleistung muss die GmbH die sog. Gebührengrundsätze beachten.

Handelt die Verwaltung in privatrechtlicher Form, besteht aber ein öffentlich-rechtlicher Zulassungsanspruch dann greift die Zweistufentheorie.

Vom Verwaltungsprivatrecht sind folgende Formen der fiskalischen Betätigung abzugrenzen:

Hier gilt nach hM die Bindung an die Grundrechte nicht.

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Auf diesen Artikel verweisen: erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Verwaltung * Flucht in das Privatrecht * Zweistufentheorie * Verwaltungshandeln auf privatrechtlicher Grundlage