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Vertretungsmacht, Missbrauch
(recht.zivil.materiell.at)
    

Von einem Missbrauch der Vertretungsmacht spricht man, wenn der Vertreter sich im Rahmen der Befugnis seiner Vollmacht hält, damit aber im Innenverhältnis auferlegte Beschränkungen verletzt. Die Wirksamkeit der so geschlossenen Verträge bleibt davon aber unberührt. Der Vertretene hat nur Ansprüche gegen den Vertreter wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Innenverhältnis.

Beispiel: A ist Prokurist bei B, laut Gesetz ermächtigt ihn das auch zum Erwerb von Grundstücken. In seinem Anstellungsvertrag ist ihm der Erwerb von Grundstücken aber ausdrücklich untersagt. Erwirbt A nun trotzdem Grundstücke kommen die Verträge wirksam zustande.

Etwas anderes gilt allerdings bei Kollusion und Evidenz, hier kommen keine wirksame Verträge zustande.

Von Kollusion spricht man hier, wenn Vertreter und Vertragspartner einverständlich zur Schädigung des Vertragspartners zusammenwirken, der Vertrag ist hier wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB unwirksam.

Von Evidenz spricht man wenn für den Vertragspartner die Beschränkung so offenkundig ist, dass sie sich ihm geradezu aufdrängt. Hier geht man davon aus, dass die Vertretungsmacht auch im Aussenverhältnis entsprechend beschnitten ist. Entsprechend liegen die Geschäfte ausserhalb der Vertretungsmacht und verpflichten den Vertretenen nicht, er kann aber gemäß § 177 Abs. 1 BGB genehmigen.

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