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vertretbare/nicht vertretbare Handlung
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Von einer vertretbaren Handlung spricht man, wenn ein Schuldner eine Leistung erbringen muss, die auch von einem Dritten erbracht werden kann, ohne dass sich an der Leistung etwas ändert.

Beispiel: Der B hat einen Baum dessen Äste auf das Grundstück des Nachbarn überhängen. Er wird zur Beseitigung der Äste verurteilt. Diese Leistung kann ein Dritter genauso gut wie der B erbringen.

Von einer nicht vertretbaren Handlung spricht man dagegen, wenn der Schuldner eine Leistung erbringen muss, die er nur selbst erbringen kann.

Beispiel: Der B ist ein bekannter Tenor. Er hat mit dem Konzertveranstalter M einen Vertrag über eine Abendveranstaltung. Diese Leistung kann nur B selbst erbringen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Selbstvornahme