Von Verschulden spricht man, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig
handelt (§ 276 Abs. 1 BGB).
Gemäß § 280 Abs. 1 BGB musst der Schuldner beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (Beweislastumkehr).
Für Pflichtverletzungen im Arbeitsrecht wird diese Beweislastumkehr durch § 619a BGB wieder aufgehoben, so dass der Arbeitgeber die Pflichtverletzung beweisen muss. Dabei ist umstritten, ob § 619a BGB teleologisch auf die Fälle zu beschränken ist, in denen die Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Organisationsrisiko steht (Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, S. 84) oder ob sie allgemein im Arbeitsrecht gilt (Palandt-Weidenkaff, § 619a Rn. 3).
Bei der deliktischen Haftung (§§ 823 ff BGB) hat der Schädiger Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Für die Ausfüllung der Begriffe wird auf § 276 BGB zurückgegriffen.
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