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§ 20 VersAusglG Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente
(gesetz.versausglg)
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(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

  1. eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
  2. die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
  3. die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

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Auf diesen Artikel verweisen: BGH Urteil vom 24.07.2013 Az. XII ZB 340/11 * schuldrechtlicher Versorgungsausgleich * § 19 VersAusglG Fehlende Ausgleichsreife