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Versäumnisurteil gegen den Kläger
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen
             2. Reichweite der Rechtskraft

1. Voraussetzungen

Fehlt es an der Zulässigkeit, ergeht kein Versäumnisurteil, sondern eine die Klage als unzulässig abweisendes Prozessurteil.

Auf das Vorbringen des Beklagten kommt es hier nicht an. D.h. es ergeht auch dann ein Versäumnisurteil, wenn die Verteidigung durch den Beklagten die Schlüssigkeit des Klägervorbringens nicht erschüttern kann.

2. Reichweite der Rechtskraft

Umstritten ist, ob die Rechtskraft eines Versäumnisurteils gegen den Kläger auch verhindert, dass er in der gleichen Sache mit neuen, nach Erlaß des Versäumnisurteils entstandenen, Tatsachen klagen darf.

Beispiel: A verklagt den B auf Rückzahlung eines Darlehens. B hält im schriftlichen Vorverfahren dagegen, dass das Darlehen erst in einem Jahr fällig sei. A sieht das ein und bleibt daher der anberaumten mündlichen Verhandlung fern. Es ergeht ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil gegen das A keinen Einspruch erhebt. Nach Ablauf des Jahres zahlt B immer noch nicht. A klagt erneut.

Gemäß BGH (NJW 2003, 1044) steht hier die Rechtskraft des Versäumnisurteils entgegen. Nach anderer Ansicht (Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 180a) soll die Rechtskraft beim Versäumnisurteil nicht weiter reichen als beim kontradiktorischen Urteil, bei dem es sich in einem vergleichbaren Fall um einen neuen Lebenssachverhalt und damit einen neuen Streitgegenstand handeln würde (BGH, NJW 2000, 590, 591).

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