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Versäumnisurteil Beklagter
(recht.zivil.formell.prozess.versaeumnis und recht.ref.zpo1)
    

Inhalt
             1. Säumnis mündliche Verhandlung
             2. Säumnis im schriftlich Vorverfahren§ 331 Abs. 3 ZPO

1. Säumnis mündliche Verhandlung

2. Säumnis im schriftlich Vorverfahren§ 331 Abs. 3 ZPO

Eine Klageabweisung, z.B. wegen Unschlüssigkeit, wird hier im Vorverfahren für unzulässig gehalten (das ist aber zwischen den Gerichten umstritten: Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 177 mwN).

  • Zulässigkeit der Klage
  • entsprechender Antrag des Klägers, der vom Kläger schon in der Anklageschrift gestellt werden kann (§ 331 Abs. 3 S. 2 ZPO)
  • Aufforderung an den Beklagten die Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen (§§ 331 Abs. 3 S. 1 iVm 276 Abs. S. 1 ZPO) verbunden mit einer Belehrung über die Folgen einer entsprechenden Fristversäumung (§§ 331 Abs. 3 S. 1 iVm 276 Abs. 2 ZPO).
  • Keine oder keine wirksame Antwort des Beklagten auf die Aufforderung (§ 331 Abs. 3 S. 1 ZPO)
  • Schlüssigkeit des Klägervorbringens

Beispiel: A verklagt den B und C als Gesamtschuldner aus unerlaubter Handlung. Im anberaumten frühen ersten Termin erscheinen nur der A und der B.

Da hier nur eine einfache Streitgenossenschaft vorliegt, gilt der B nicht als Vertreter des C (§ 62 Abs. 2 ZPO). Daher kann auf Antrag des A gegen C ein Versäumnisurteil (§ 330 ZPO) ergehen. Eine Entscheidung nach Aktenlage (§ 331 a iVm § 251a Abs. 2 ZPO) kann hier nicht ergehen, da zuvor noch nicht verhandelt wurde.

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Auf diesen Artikel verweisen: Versäumnisurteil (VU)