Mit Verfrühungsschaden wird im Vertragsschaden der Schaden bezeichnet, der dadurch entsteht, dass ein Vertragspartner vor Ablauf der Kündigungsfrist das Vertragsverhältnis beendet.
In der Praxis kommt dies vor allem vor, wenn ein Arbeitnehmer nach Vertragsschluss eine Stelle nicht antritt.
Verfrühungsschaden ist dann der Schaden der im Vergleich zu einer vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht entstanden wäre.
Beispiel: A unterschreibt als Arbeitnehmer am 28.3. bei B einen Arbeitsvertrag. In der Probezeit war eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vereinbart. A soll den C ersetzen der Ende April in Rente geht. Als Arbeitsbeginn war daher der erste 1.5. vereinbart. Im Laufe des April findet A eine besser bezahlte Position. Er teilt B am 27.4. schriftlich mit, dass er nicht kommen werde. B, der so schnell keinen Ersatz für A finden kann, muss nun die Stelle die A hätte besetzen sollen mit einer Zeitarbeitskraft ausfüllen. Diese kostet im Verhältnis zu einem Angestellen 150,- Euro/Woche mehr. Nach drei Woche kann B die Stelle neu besetzen.
Hätte A regulär am ersten Arbeitstag gekündigt, hätte er noch zwei Wochen arbeiten müssen. D.h. B hätte für diese zwei Woch keine Zeitarbeitskraft beschäftigen müssen. Diese Mehrkosten sind daher als Verfrühungsschaden zu ersetzen. Nich dagegen die dritte Woche, da B diese Kosten auch bei ordnungsgemäßer Kündigung gehabt hätte.
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