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Verfahrensrüge
(recht.straf.prozess und recht.ref.straf1.revision)
    

Inhalt
             1. Beanstandung mit Zwischenrechtsbehelf

Von einer Verfahrensrüge spricht man im Revisionsrecht, wenn der Revisionsführer einen Verfahrensfehler rügt. Dabei kommen nur Verfahrensfehler im Hauptverfahren in Betracht. Wird ein Verfahrensfehler im Ermittlungsverfahren begangen, kann er nur erfolgreich gerügt werden, wenn er sich im Hauptverfahren fortgesetzt hat.

Beispiel: Die Polizei unterlässt bei einer Beschuldigtenvernehmung die Belehrung, es kommt so zu einem unverwertbaren Geständnis. Im Revisionsverfahren lässt sich dieser Fehler nicht rügen. Rügen kann man aber, wenn das Gericht gegen das Beweisverwertungsverbot verstößt und die Polizeibeamten über das unverwertbare Geständnis vernimmt.

1. Beanstandung mit Zwischenrechtsbehelf

Voraussetzung für die Erhebung einer Verfahrensrüge ist, dass der Verteidiger den Verfahrensfehler mit dem sog. Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO beanstandet.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 238 StPO * Zwischenrechtsbehelf