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Verfahren nach billigem Ermessen
(recht.zivil.formell.prozess und recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Mit Verfahren nach billigem Ermessen, wird das Verfahren gemäß § 495a ZPO bezeichnet. Im Verfahren nach billigem Ermessen ist das Amtsgericht nicht an die förmlichen Vorschriften der Zivilprozessordnung gebunden. Allerdings muss es auch hier die wesentlichen Grundsätze für ein rechtsstaatliches Verfahren einhalten, wie z.B. die Öffentlichkeit der Verhandlung, das rechtliches Gehör, die Gleichstellung der Parteien und den Anspruch auf ein faires Verfahren.

Das Verfahren nach billigem Ermessen kann bis zu einem Streitwert in Höhe von 600,- Euro durchgeführt werden.

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