Für die Frage der Rechtsfähigkeit des Vereines kommt es
allein auf die Eintragung an. Sie wirkt
konstitutiv auch wenn wesentliche
Eintragungsvoraussetzungen fehlen (RGZ 81, 210; BGH NjW 1983).
Bei wesentlichen Mängeln ist aber von Amts wegen ein
Löschungsverfahren einzuleiten.
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