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Verdeckter Ermittler/Vertrauenspersonen/V-Leute/V-Personen/V-Mann
(recht.straf.prozess)
    

Inhalt
             1. Beweisverwertunsverbot?
             2. Sperrerklärung/rechtliche Unerreichbarkeit

Von verdeckten Ermittlern spricht man bei Polizeibeamten die zur Bekämpfung von ansonsten schwer aufklärbarer Schwerkriminalität unter falscher Identität in den entsprechenden Kreise auftreten um dort an Informationen zu kommen.

Von V-Personen (=V-Leuten) spricht man, wenn es sich nicht um Polizeibeamte sondern um Vertrauenspersonen handelt, die im Umfeld der beobachteten Kriminalität angeworben werden.

Beweisverwertunsverbot?

Beruft sich eine Zeugin die ihm Gespräch mit einer V-Person belastende Angaben gemacht hat, vor dem Ermittlungsrichter und/oder in der Hauptverhandlung berechtigt auf ein Zeugnisverweigerungsrecht, so können die Angaben über eine Vernehmung der V-Person in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Das gilt gemäß jedenfalls dann, wenn die V-Personen nicht gezielt auf die Zeugin angesetzt wurden (BGHSt 40, 211).

2. Sperrerklärung/rechtliche Unerreichbarkeit

Verdeckte Ermittler und V-Leute sind zur Verbrechensbekämpfung von den Gerichten als notwendig und zulässig anerkannt (BVerfGE 57, 250, 284; BGHSt GrS 32, 115, 212 ff). Ein nachhaltiges Hinwirken auf Straftaten (als sog. Lockspitzel) ist nur zulässig, wenn es dafür vom Rechtsstaats- und Verhältnismäßigkeitsprinzip gedeckte Gründe gibt. Zu berücksichtigen sind für die Verhältnismäßigkeitsabwägung: Vorliegen und Ausmaß eines Anfangsverdachts, Art, Intensität und Zweck der Beeinflussung, sowie die Beeinflussbarkeit des Haupttäters.

Beispiel: C ist V-Person im Drogenmilieu. Sie macht dabei gegenüber ihrem V-Personenführer Aussagen, die zur Überführung eines überregional agierenden Dealers D führen. Es kommt zu einem Verfahren gegen ihn. Im Verfahren wird zum Beweis der V-Personenführer P als Zeuge vom Hörensagen vernommen. C bleibt zu ihrem Schutz und um sie weiterhin als V-Person führen zu können anonym und wird nicht im Prozess vernommen. Der Verteidiger des D verlangt, entsprechend dem Unmittelbarkeitsprinzip, die Vernehmung der C in der Hauptverhandlung. Das Gericht gibt dem Antrag statt und befragt den V-Personenführer P nach der Identität der V-Person. P verweigert die Auskunft mit Hinweis auf seine durch die ihm vorgesetzte Behörde beschränkte Aussagegenehmigung gemäß § 54 StPO. Das Gericht setzt den Prozess aus und wendet sich mit Gegenvorstellung an die oberste Dienstbehörde des P (Innenministerium) und bittet diese die sog. Sperrerklärung aufzuheben, die Behörde weigerte sich mit einzelfallbezogenen Gründen (eine allgemeine Begründung würde nicht reichen, BGH, Beschl. v. 21. März 1989 – 5 StR 57/89). Auch bei einer akustisch und optischen Abschirmung bei der Vernehmung hat sie hinsichtlich der Sicherheit der V-Person vor dem Hintergrund ihrer Verstricktheit in die Szene erhebliche Bedenken. Als alle Rechtsmittel erschöpft sind, bleibt dem Gericht nichts anderes übrig, als den Beweisantrag des Verteidigers wegen rechtlicher Unerreichbarkeit des Zeugen abzulehnen. Im Urteil kann das Gericht sich dann nur auf die Vernehmung des P stützen. Hat sie sonst keine Beweise für die Straftaten des D, genügt dies gemäß BGH nicht für eine Verurteilung.

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Auf diesen Artikel verweisen: agent provocateur/Lockspitzel * Standardmaßnahmen * Beweisantrag, Strafprozessrecht