Für verdächtig i.S.v. § 102 StPO ist zu fordern, dass der durch Tatsachen konkretisierte Verdacht besteht, dass der Betroffene, der noch nicht Beschuldigter sein muss, eine Straftat begangen hat (BGH NStZ 2000, 46).
Auf diesen Artikel verweisen: § 102 StPO