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Verbindung, Vermischung und Verarbeitung sind die in den §§ 946 ff BGB geregelten drei Tatbestände die zum Untergang der Selbständigkeit einer Sache führen, mit der Folge, dass neue Eigentumsrechte entstehen.
Eine Vermischung tritt ein, wenn Sachen des einen Eigentümers so mit Sachen eines anderen vermischt werden, dass eine Trennung nicht mehr oder nur bei unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 948 BGB).
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