Amtsgericht Neustadt
Geschäfts-Nr. 4 C 235/06
In dem Rechtsstreit
1. des Herrn A. Müller, Reiner-Müller Str. 42, 65510 Bad Camberg,
Klägers zu 1) und Beklagter zu 3)
- Prozessbevollmächtigte: RA Adalbert und Koll. (...)
2. des Herrn M. Quack, Bruder-Schmidt Str. 13, 65610 Elz,
Klägers zu 2)
- Prozessbevollmächtigte: RA Degenhard
1. gegen Frau F. Quack, Bruder-Schmidt Str. 13, 65610 Elz,
Beklagte zu 1)
2. gegen VDD Versicherungs AG,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, die Herren Graf, Dr. Schmidt und Frank, Rudiusstr. 90 30170 Hannover,
Beklagte zu 2)
Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) und zu 2): RA Degenhard (...)
3. Die Auto-Versicherungs AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Bahnhofsplatz 7a, Rudiusstr. 90 30170 Hannover,
Beklagte zu 4)
Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 4): Adalbert und Koll.
Hat das Amtsgericht Neustadt durch den Richter am Amtsgericht Bär aufgrund der mündlichen Verhandlung vom (...) für Recht erkannt:
Die Klage des Klägers zu 1) wird abgewiesen.
Die Beklagten zu 3) und zu 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2) 2.221,12 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem (...) zu zahlen.
Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 1) und der Beklagten 4) als Gesamtschuldner zu 33 % und dem Kläger zu 1) alleine zu weiteren 67 % auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) haben der Kläger zu 1) und die Beklagte zu 4) als Gesamtschuldner zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und zu 2) werden dem Kläger zu 1) auferlegt.
Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger zu 1) und die Beklagte zu 4) dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zu 2) und die Beklagten zu 1) und 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die beiden Kläger begehren Ersatz des ihnen bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schadens. An dem Unfall waren der Kläger zu 1) mit seinem Pkw, der bei der Beklagten zu 4) haftpflichtversichert ist sowie die Beklagte zu 1) mit einem Pkw des Klägers zu 2), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, beteiligt.
(...)