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Urkundenprozess/Urkundsprozess
(recht.zivil.formell.prozess.verfahren.summarisch und recht.ref.zpo1)
    

Inhalt
             1. besondere Voraussetzungen

Von einem Urkundenprozess spricht man, bei einem Prozess gemäß §§ 592 ff ZPO bei dem sämtliche zur Begründung eines Anspruchs auf Zahlung erforderlichen Tatsachen nur durch Urkunden bewiesen werden können. Dabei gilt diese Beschränkung nur für das sog. Vorverfahren, den eigentlichen Urkundenprozess. Im sog. Nachverfahren sind die Beweismittel dann nicht mehr beschränkt.

1. besondere Voraussetzungen

  1. Erklärung des Klägers, dass er im Urkundenprozess klagen will
  2. Nur Leistungs- oder Haftungsklage auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder anderer vertretbarer Sachen.
  3. Beweisbarkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen nur durch Urkunden.

Für Ansprüche auf Mietzinsen aus Wohnraum ist die Zulässigkeit wegen des Mieterschutzes umstritten, der BGH lässt einen Urkundsprozess zu (BGH NJW 99, 14089).

Liegen die Voraussetzungen vor, kommt es zum Vorverfahren.

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Auf diesen Artikel verweisen: Nachverfahren, Urkundenprozess * Wechsel, abhandengekommen * Anerkenntnisvorbehaltsurteil * Vorbehaltsurteil * Wechselprozess * Beweiserhebungsverbote, spezielle * Klagearten in der ZPO * Urkunden-/Wechsel-/Scheckmahnbescheid * Vorverfahren, Urkundenprozess