(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke
des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur
Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der
Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme
der Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte,
unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als
Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder
Vervielfältigungsstücken
- von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
- im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen
Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder
Dienstverhältnis benutzt zu werden.
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