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Von einem Unternehmensdelikt spricht man von Delikten bei denen der Versuch (das "Unternehmen") des Delikts der Vollendung gleichgestellt ist (siehe § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB), so dass die für den Versuch vorgesehen Strafmilderung (§ 23 Abs. 2 StGB) und die Möglichkeit zum Rücktritt (§ 24 StGB) nicht anwendbar sind. Unternehmensdelikte sind z.B. § 81 StGB Hochverrat gegen den Bund, § 82 StGB Hochverrat gegen ein Land, § 307 StGB Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie.
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