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Unterbrechung, Hauptverhandlung
(recht.straf.prozess)
    

Von Unterbrechung spricht man im Strafprozess, wenn die Hauptverhandlung gemäß § 228 StPO an einem anderen Termin weiter geführt wird. Dauert eine Unterbrechung länger als drei Wochen bzw. wenn zuvor bereits an 10 Tagen verhandelt wurde länger als einen Monat, so ist mit ihr von neuem zu beginnen (§ 229 Abs. 4 StPO).

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