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unechtes Unterlassungsdelikt
(recht.straf.at.unterlassung)
    

Inhalt
             1. Vorsätzliches Unterlassen
             2. Fahrlässiges Unterlassen

Von unechten Unterlassungdelikten spricht man, wenn der Täter nur als Garant zur Abwendung des Erfolges eines Begehungsdelikts verpflichtet ist. Dabei kann die Unterlassung sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden.

Folgende Merkmale sind zu prüfen:

1. Vorsätzliches Unterlassen

  1. Tatbestand
    1. Eintritt des tatbestandlichen Erfolges
    2. Unterlassen
    3. Garantenstellung
    4. Erfolgszurechnung
      1. Kausalität zwischen Unterlassen und Erfolg
      2. objektive Zurechnung
      3. Pflichtwidrigkeitszusammenhang
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld

2. Fahrlässiges Unterlassen

  1. Tatbestand
    1. Eintritt des tatbestandlichen Erfolges
    2. Unterlassen
    3. Garantenstellung (= Gleichstellung zwischen Handeln und Unterlassen)
    4. Erfolgszurechnung
      1. Kausalität zwischen Unterlassen und Erfolg
      2. objektive Zurechnung
      3. Pflichtwidrigkeitszusammenhang
    5. objektive Sorgfaltspflichtverletzung
    6. Objektive Zurechnung
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld

Beispiel vorsätzliches Unterlassen: Bernd fährt mit seiner Mutter, die Nichtschwimmerin ist, in einem Tretboot auf einen See hinaus. Unverschuldet kentert das Boot. Bernd und seine Mutter fallen ins Wasser. Bernd, der ausgebildeter Rettungsschwimmer ist, rettet, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, seine Mutter nicht. Stattdessen freut er sich auf seinen Erbteil.

In diesem Beispiel hat sich Bernd eines Totschlages oder Mordes durch Unterlassen schuldig gemacht, da er gegenüber seiner Mutter eine Garantenpflicht aufgrund seiner Verwandtschaft in gerader Linie hatte.

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Auf diesen Artikel verweisen: eine Handlung im Rechtssinn * eine Handlung im natürlichen Sinn * Unterlassungsdelikte * Fahrlässigkeit, Unterlassen