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unechte Teilflächenbelastung
(recht.notar.immobilien)
    

Bei einer unechten Teilflächenbelastung wird nicht nach § 7 Abs. 2 GBO vorgegangen, sondern eine Grunddienstbarkeit am gesamten Grundstück eingetragen, und diese dann schuldrechtlich auf einen Teil beschränkt. Es wird davon ausgegangen, dass diese schuldrechtliche Beschränkung aber Rechtsnachfolger des Eigentümers "dinglich" bindet - ein Konstruktion die dogmatisch nicht möglich sein dürfte.

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