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Gebäude/Behältnis/umschlossener Raum iSd § 243 StGB
(recht.straf.bt.243)
    

"Ein Gebäude: (ist) ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest - wenn auch nur durch die eigene Schwere - verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und das Unbefugte abhalten soll;"(BGH GS Beschluß vom 11. 5. 1951 - GS St 1/51)

"Ein Behältnis: (ist) ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden (BGH GS aao);"

"Ein umschlossener Raum: (ist) jedes Raumgebilde, das nicht Gebäude oder Behältnis in dem gerade erörterten Sinn ist, das (mindestens auch) dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das mit (mindestens teilweise künstlichen) Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen. (BGH GS aao).

Der "umschlossene Raum" ist in § 243 StGB der Oberbegriff für die dort genannten Beispiele Gebäude, Dienst- oder Geschäftsraum. (Lackner § 243 Rn. 15).

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Auf diesen Artikel verweisen: § 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls * § 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls * § 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls * § 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls * § 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls