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Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.steuer)
    

Mit Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) wird eine indirekte Verkehrsteuer bezeichnet, die auf den Mehrwert erhoben wird, der im Verhältnis zum Einkaufspreis eines Produktes beim Verkauf erzielt wird (für ein Beispiel siehe unten).

Beispiel: Jemand produziert Schuhe. Dafür kauft er pro Schuh Material (Leder, Schnürsenkel etc) in Höhe von 20,- Euro (netto) ein. Verkauft er das Paar dann für 50,- Euro (netto), so hat er einen Mehrwert von 30,- Euro geschaffen. Dieser wird mit der Mehrwertsteuer besteuert. Um das zu erreichen erhebt der Verkäufer vom Endkunden zunächst die volle Mehrwertsteuer auf die gesamten 50,- Euro (16 % von 50 ,- = 8,- Euro MwSt). Vor Weiterleitung an das Finanzamt zieht er aber die Mehrwertsteuer ab, die er selbst für die Materialien bezahlt hat (16 % von 20,- = 3,2), die sog. Vorsteuer, und überweist nur den Rest (= 4,8 Euro) für den von ihm erzielten Mehrwert.

Der normale Steuersatz beträgt seit 1.1.2007 19 %, der ermäßigte Steuersatz beträgt 7 %. Der ermäßigte Steuersatz wird auf vom Gesetz genannte Umsätze erhoben. Dazu gehören z.B.

  • Verkauf von: Pferden, Maultieren, Zucker, Mehl, Grieß, Kaffee, Tee, Getreide, Speisesalz, Backwaren, Bücher, Zeitungen und Nahverkehrsfahrkarten.

Für die Frage, ob auf Verträge die vor 1.1.2007 geschlossen wurden der neue oder der alte Mehrwertsteuersatz Anwendung findet ist die Leistung maßgeblich. Liegt die Leistung vollständig vor 2007 ist der alte Satz von 16 % anzuwenden. Liegt ein Teil der Leistung auch im Jahr 2007 ist, soweit nicht Teilleistungen berechnet werden können, für gesamte Leistung der neue Satz von 19 % MwSt anzuwenden.

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Auf diesen Artikel verweisen: fiktive Schadensberechnung * Zahllast * Akzise * Steuern * Mehrwertsteuer * Verkehrsteuer