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Umgang, Voillstreckung
(recht.zivil.formell.familie)
    

Zur Vollstreckung von gebilligten Umgangsbeschlüssen § 89 Abs. 1 FamFG können zur Durchsetzung von Umgangsregelungen Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft verhängt werden.

Die Ordnungsmittel können auch von Amts wegen durch das Gericht verhängt werden.

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