Für ein Umgangsrecht mit einem gemeinsamen Hund (oder anderen Haustieren) nach Trennung von Ehegatten gibt es keine Rechtsgrundlage. Eine analoge Anwendung der Kindesumgangsregelungen (§ 1684 Abs. 1 BGB) ist aufgrund der klaren Regelung des § 90a BGB abzulehnen, da Tiere vom Gesetz wie Sachen behandelt werden. Auch eine zeitlich begrenzte Zuweisung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (OlG Hamm Beschl. 19.11.2010)
Das Gesetz ermöglicht aber eine vollständige Zuweisung des Tieres im Rahmen der Zuweisung von Haushaltsgegenständen (sog. Hausratsteilung) an der beiden Ehegatten, so dass hier sinnvollerweise eine gütliche Regelung anzustreben ist, die dann auch einen "Umgang" vorsehen kann.
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