Mit Umgangsrecht wird im Familienrecht das in §§ 1684 ff BGB geregelte gegenseitige Recht von Kindern und Bezugspersonen bezeichnet, sich zu treffen und Kontakt zu haben (z.B. durch Telefonate oder Briefe).
"Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194,206)."(zitiert nach BVerfG, Urteil vom 26.09.2006 1 BvR 1827/06).
Das Umgangsrecht spielt bei getrennt lebenden Ehepaaren eine Rolle, da auch der Elternteil, der nicht das Recht zur Personensorge hat, ein Umgangsrecht hat.
Das minderjährige Kind kann das Umgangsrecht als höchstpersönliches Recht nur im eigenen Namen vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter geltend machen (BGH v. 14.5.2008 Az. XII ZB 25/06).
Es gibt keine fest Untergrenze für ein Umgangsrecht als Mindestrecht. Häufigkeit und Dauer richten sich nach dem Kindeswohl. D.h. es ist auch je nach Alter zu differenzieren. Bei Kleinstkindern wird man eher ein mehrstündiges Besuchsrecht mit kürzerem Abstand (jede Woche vie Stunden) bei größeren Kindern eine mehrtätige Regelung mit größerem Abstand (z.B. alle 14 Tage das Wochende) anstreben.
Bei den Feiertagen und Ferien bietet sich eine hälftige Regelung an.
Das Umgangsrecht ist Teil des Rechtsverhältnisses das gemäß Art. 21 EGBGB dem Recht des Staates unterliegt, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wird der Umgang nicht gewährt kann der Berechtigte den Umgang im Wege eines gerichtlichen Verfahrens durchsetzen. Er erhält dann einen sog. Umgangstitel (Vergleich oder Beschluss).
Ist er im Wege des Vergleiches erstellt worden (Umgangsvergleich), muss das Gericht sich den Titel zu eigen machen um die Vollstreckung zu ermöglichen. Alle Umgangstitel bedürfen darüber hinaus einen Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Titel (§ 89 Abs. 2 FamFG).
Liegen vorgenannte Voraussetzungen vor, kann der Umgang mittels Ordnungsgeld oder Ordnungshaft erzwungen werden.
Die Zuständigkeit ist in § 152 FamFG geregelt.
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