logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Umgangskosten
(recht.zivil.materiell.familie.umgang)
    

Inhalt
             1. Im Rahmen von SGB-II Ansprüchen (Hartz 4)

Mit Umgangskosten werden die Kosten bezeichnet, die dem Umgangsberechtigten Elternteil durch die Ausübung des Umgangs entstehen (in der Regel Fahrtkosten).

Bei sehr hohen Umgangskosten, die der Umgangsberechtigte, nicht mit dem ihm zustehenden Kindergeldanteil decken kann (und die er aus dem ihm verbleibenden Selbstbehalt bestreiten müsste) kommt eine Erhöhung des Selbstbehalts in Betracht. Die Rechtsprechung erhöht den Selbstbehalt in der Regel dann um das hälftige Kindergeld um den auch dem Kindeswohl dienenden Umgang nicht zu gefährden (Vgl. BGH v. NJW 2005, 1493).

"Diese Entlastung ist bei einer anschlie­ßenden Bemessung des nachehelichen Unterhalts auf die Weise zu berück­sichtigen, dass als Kindesunterhalt nur noch der Zahlbetrag abgesetzt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - ...). Die Entlastung der Barunterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern durch das hälftige Kindergeld (§ 1612 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) kann sich deswegen im Rahmen eines Anspruchs auf Ehegattenunterhalt auf bis zu (164 : 2 x 55 % =) 45,10 € vermindern. Kosten der Ausübung des Umgangsrechts, die deutlich über den verbleibenden Anteil hinausgehen, können nach der Rechtsprechung des Senats durch einen - teilweisen - Abzug vom Einkom­men oder eine Erhöhung des Ehegattenselbstbehalts berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 2005 - XII ZR 56/02 - FamRZ 2005, 706, 708 und vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594, 599 sowie Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 2 Rdn. 169)." (BGH v. 17.6.2009 Az. XII ZR 102/08).

Dabei kommt eine pauschale Erstattung (wie bei berufsbedingten Fahrtkosten) nicht in Betracht, es können nur konkrete Fahrtkosten zugrunde gelegt werden.

Beispiel: 1 A hat nach Abzug des Kindesunterhalts noch 1.000,- Einkommen. Das hälftige Kindergeld beträgt 92,- Euro. Die Fahrtkosten betragen 150,- Euro. D.h. in Höhe von 50,- Euro müsste A die Kosten aus seinem Selbstbehalt (900,-) aufbringen, hier ist daher eine Erhöhung des Selbstbehalts um 50,- denkbar.

Beispiel: 2 Wie vor A hat aber nach Abzug des Kindesunterhalts noch 1.050,- Einkommen. Hier kann A die Fahrtkosten decken, ohne dass sein Selbstbehalt gefährdet wird.

Im Rahmen von SGB-II Ansprüchen (Hartz 4)

Bezieht der Umgangsberechtigte Leistungen nach dem SGB II so sind die Kosten des Umgangs grundsätzlich Mehrbedarf nach § 21 SGB II, wenn sie 5,5 % des Regelsatzes übersteigen (Vgl. Schmidt in JuW 2014, 2465 ff).

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise